AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paul Holder GmbH
(nachstehend: Unternehmer)


Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Unternehmers, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart; abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Unternehmer.

§ 1 Angebot
(1) Etwaige zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Fotos und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Unternehmer seinerseits ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne Dritten nur mit dessen Zustimmung zugänglich zu machen.

§ 2 Inhalt und Umfang der Leistung
(1) Inhalt und Umfang der Leistung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers
bestimmt. Gibt der Unternehmer mit zeitlicher Annahmebindung ab und wird dieses firstgemäß angenommen, ist es verbindlich, sofern nicht noch eine Auftragsbestätigung nachfolgt.
(2) Ergeben sich während der Herstellung eines Werks Abänderungsgründe, die auf Natur oder Beschaffenheit des Werks oder der gesamten Sache oder von Vorarbeiten beruhen und erscheint deshalb eine geringfügige Abänderung erforderlich oder sinnvoll, ist der Unternehmer im Rahmen des dem Auftraggeber Zumutbaren zur Abänderung berechtigt. Widerspricht der Auftraggeber, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen; betrifft die Abänderung nur einen Teil eines Vertrages, kann nur dieser Teil gekündigt werden.
(3) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
(4) Der Unternehmer ist berechtigt, seine Leistung durch Dritte als Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) erbringen zu lassen.

§ 3 Preis und Zahlung
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes vor Rechnungsstellung fällt dem Auftraggeber zur Last.
(2) Überschreitet aus einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Grunde die Ausführung der Leistung einen Zeitraum von 4 Monaten und ändern sich in dieser Zeit die Kalkulationsgrundlagen, ist der Unternehmer zu einer angemessenen Anpassung des Entgelts berechtigt.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Betriebsstätte des Unternehmers zu leisten. Der Unternehmer kann folgende Abschlagszahlungen verlangen:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, wenn der Auftrag einen nicht unerheblichen Materialkauf erfordert, insbesondere wenn dieser ein Drittel des Auftragswerts oder mehr umfasst;
1/3 nach Fertigstellung der jeweiligen Auftragsteile, sobald dem Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt ist;
den Restbetrag sofort nach Abnahme.
Die Abnahme – auch von Teilen der Leistung – hat auf Verlangen des Unternehmers binnen einer Woche nach Fertigstellung zu erfolgen; Mängel oder sonstige Vorbehalte gegen die Schlusszahlung hat der Auftraggeber innerhalb dieser Zeit geltend zu machen. Bleiben Mängelanzeige oder Vorbehalt aus, gilt die Leistung nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Eine Ingebrauchnahme ersetzt die förmliche Abnahme.
(4) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung können nur wegen rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeübt bzw. erklärt werden, gegenüber Abschlagszahlungen nur nach Mängelanzeige, die 1 Woche vor Zahlungsfälligkeit erfolgen muss.
(5) Sämtliche Zahlungen sind 1 Woche nach Rechnungszugang fällig; soweit VOB vereinbart, gelten deren Zahlungsfristen.
(6) Gerät der Auftraggeber mit Annahme oder Abnahme in Verzug oder verweigert er diese rechtsgrundlos, kann der Unternehmer Lagerkosten in Höhe von 0,1 Promille des Auftragswerts pro Tag geltend machen.

§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Sicherheit sowie bevor der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen oder Freigaben und notwendige Unterlagen dem Unternehmer überlassen hat.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Werk die Herstellungsstätte verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, wenn solche Hindernisse nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Werks von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
(4) Im Fall einer schuldhaften Überschreitung der Lieferfrist haftet der Unternehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(5) Übt der Unternehmer zulässigerweise Gegenrechte aus, wird hierdurch die Lieferfrist gehemmt.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem das Werk oder seine Teile den Erfüllungsort erreichen. Dies gilt auch für Teilleistungen. Kosten der Transportversicherung trägt der Unternehmer; wünscht der Auftraggeber die Absicherung gegen weitere versicherbare Risiken, geht dies zu seinen Lasten.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
(3) Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen, ohne seine Rechte auf Mängelrüge und Gewährleistung zu beeinträchtigen. Nimmt der Auftraggeber die Gegenstände danach jedoch in Gebrauch, gilt dies als Abnahme.
(4) Der Unternehmer ist nach seinem Ermessen zu Teilleistungen berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Eingang sämtlicher auf dem Vertrag beruhender Zahlungen vor. Erlischt das Eigentum des Unternehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z. B. durch Einbau oder Verbindung mit anderen Sachen, so geht für den Fall der Weiterveräußerung des Werks oder der gesamten Sache der Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Kaufpreises bis zu Höhe des Werts der Leistung und etwaig darauf beruhender Nebenansprüche auf den Unternehmer über.
(2) Ist oder wird ein Anspruchübergang aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, kann der Unternehmer zu jedem Zeitpunkt die Gestellung einer Sicherheit bis zur Höhe von einem Viertel über dem vereinbarten Preis verlangen und hiervon seine – ggf. weitere – Leistung abhängig machen.
(3) Der Auftraggeber darf das Werk oder die gesamte Sache bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, sofern er nicht eine Sicherheit nach Abs. 2 bestellt. Über Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er dem Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers (insbesondere bei Zahlungsverzug) ist der Unternehmer zur Wegnahme des Werks nach vorheriger Androhung berechtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich schon heute zur Herausgabe und Besitzaufgabe für den Zeitpunkt, auf welchen die Abholung angekündigt wird.
(5) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Werks durch den Unternehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich vorschreiben.

§ 7 Gewährleistung
Für Mängel der Leistung haftet der Unternehmer gelten die nachstehenden Bestimmungen. Hierzu gehört auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften außer im Falle von Arglist oder fehlender Eignung zum zugesicherten Verwendungszweck.
(1) Einen gewährleistungspflichtigen Mangel kann der Unternehmer zunächst nachbessern. Erweist sich ein Nachbesserungsverlangen als unbegründet, ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz der Untersuchungskosten zu verlangen.
(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, im Falle der Anwendung der VOB die dort bestimmten Fristen.
(3) Die Frist läuft ab Abnahme des Werks. Wird das Werk trotz einer diesbezüglichen Bereitstellungsanzeige des Unternehmers rechtsgrundlos nicht abgenommen, läuft die Frist bereits ab Eingang der Bereitstellungsanzeige. Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, beginnt der Lauf der Frist mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme.
(4) Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung / Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeignete bauliche Voraussetzungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind.
(5) Zur Vornahme aller dem Unternehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzleistungen hat der Auftraggeber dem Unternehmer einvernehmlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
(6) Das Eigentum an ausgetauschten Sachen geht mit dem Austausch auf den Unternehmer über.
(7) Etwaige durch Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Unternehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten schließen die weitere Gewährleistung sowie etwaige Haftung des Unternehmers für Folgeschäden aus.
(8) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz aus Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers sowie auf Arglist oder Ungeeignetheit beruhen.

§ 8 Haftung für Nebenpflichten
Verletzt der Unternehmer schuldhaft vor oder nach Vertragsschluss seine Vorschlags- oder Beratungs- sowie etwaige weitere Nebenpflichten und kann dadurch das Werk nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten die Regelungen der §§ 7 und 9 entsprechend. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Rücktrittsrecht des Auftraggebers, sonstige Haftung des Unternehmers
(1) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Unternehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, dasselbe gilt bei Unvermögen des Unternehmers.
(2) Tritt die Unmöglichkeit jedoch während Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Leistung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung hat. Fehlt das berechtigte Interesse, kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
(4) Befindet sich der Unternehmer im Leistungsverzug im Sinne des § 4 dieser Bedingungen, gewährt der Auftraggeber dem Unternehmer sodann eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
(5) Der Auftraggeber kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zu Nachbesserung oder Ersatzleistung wegen eines von ihm nach diesen Bedingungen zu vertretenden Mangels schuldhaft verstreichen lässt. Der Auftraggeber kann auch zurücktreten, wenn Nachbesserung oder Ersatzleistung dem Unternehmer unmöglich sind oder im Falle des Unvermögens. Im Falle der Unmöglichkeit ist jedoch die bisherige Leistung, ggf. anteilig, zu vergüten.

§ 10 Recht des Unternehmers auf Rücktritt
(1) Der Unternehmer ist zur angemessenen Anpassung des Vertrages berechtigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des § 4 dieser Bedingungen eintreten, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmers erheblich einwirken, außerdem wenn sich die Ausführung nachträglich als unmöglich herausstellt. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Unternehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(2) Will der Unternehmer sein Rücktrittsrecht ausüben, hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Besteht der Auftraggeber binnen zwei Wochen auf Erfüllung des Vertrages, kann der Unternehmer den Preis den Veränderungen entsprechend anpassen.
(3) Wegen eines solchen Rücktritts stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand das jeweils örtlich und sachlich für den Sitz des Unternehmers zuständige Gericht. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers, zu klagen.
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist in jedem Fall der Sitz des Unternehmers.

§ 12 Sonstige Leistungen
Ist ein Vertrag nicht auf Herstellung eines Werks gerichtet sondern auf eine sonstige Leistung, gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

§ 13 Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung
Die Paul Holder GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle:
Handwerkskammer Reutlingen
Hindenburgstraße 58
72762 Reutlingen
Telefon: 07121 2412-0
Telefax: 07121 2412-400
Internet: www.hwk-reutlingen.de
E-Mail: handwerk@hwk-reutlingen.de
verhandelt werden.

§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne oder ganze Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn der unwirksamen am nächsten kommt.
(2) Eine Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen oder eines Teils einer solchen berührt nicht deren Rest.

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